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Siegel der Universität

Universität zu Köln

Bibliothek für Informatik und Wirtschaftsinformatik

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Benutzungsordnung der Bibliothek für Informatik und Wirtschaftsinformatik

I ALLGEMEINES

§1 Aufgaben
Die Bibliothek für Informatik und Wirtschaftsinformatik dient in
erster Linie der Forschung, der Lehre und dem Studium, daneben der
beruflichen und allgemeinen Bildung.

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§2 Benutzungsberechtigte
Zur Benutzung der Bibliothek ist jeder berechtigt, der einen der in §1 Absatz genannten Zwecke verfolgt.

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§3 Benutzungsverhältnis
Die Benutzung der Bibliothek erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung von der Bibliotheksleitung erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift bzw. durch Inanspruchnahme der Bibliothek.

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§4 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten angewendet.

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§5 Gebühren
Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Soweit Gebühren und Auslagenerstattung erhoben werden, richten sich diese nach der Hochschulbibliotheksgebührenordnung und der Kostenordnung für die Bibliotheken der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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§6 Öffnungszeiten
Die "Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. Die Bibliothek kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Dies wird so früh wie möglich durch Aushang bekanntgegeben.

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§7 Allgemeine Verhaltensregeln in der Bibliothek
Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört. Vor Betreten der Bibliothek müssen Überkleider, Schirme und Taschen oder ähnliche Behältnisse in den dafür vorgesehenen Schließfächern eingeschlossen werden. Die Schlüssel für die Schließfächer werden von der Aufsicht gegen Ausweis ausgegeben. Diese Schlüssel sind noch am gleichen Tage zurückzugeben. Bei Verlust ist Ersatz zu leisten.

Mit Rücksicht auf die Benutzer ist in den Räumlichkeiten der Bibliothek Ruhe erforderlich, die Benutzung mobiler Telefone ist daher nicht gestattet. Rauchen,
Essen und Trinken ist nicht erlaubt. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Die bereitgestellten Medien sind schonend zu behandeln. Gegen die Hinterlegung eines Ausweises ist das Kopieren aller Medien im Haus möglich.
Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Beim Verlassen der Bibliothek hat der Benutzer unaufgefordert mitgeführte Medien vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.

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§8 Haftung der Bibliothek
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software und Datenträgern der Bibliothek sowie an Dateien der Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen. Die Bibliothek
haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1500 Euro.

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§9 Haftung des Benutzers und Ausschluß von der Benutzung
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat.
Die Bibliotheksleitung kann einen Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verstößt, vorübergehend oder dauernd und teilweise oder völlig von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Der Ausschluß von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. Die Rechtsmittel gegen den Benutzungsausschluß und das Hausverbot richten sich nach der
Verwaltungsgerichtsordnung. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben über den Ausschluß hinaus bestehen.

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II Benutzung durch Entleihen

§10 Ausleihe
Die Medien der Bibliothek können an Benutzer, die als Entleiher zugelassen sind (§11), ausgeliehen werden. Die Bibliothek kann die Anzahl der von einem Benutzer entleihbaren Medien beschränken. Bei jedem Ausleih- oder Rückgabevorgang ist der Bibliotheksausweis vorzulegen.

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§11 Zulassung zur Entleihung
Anspruch auf Zulassung zur Entleihung haben Mitarbeiter der an der Bibliothek beteiligten Lehrstühle und Studierende an Universität zu Köln. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort anzugeben. Außerdem haben anzugeben: Die Bediensteten der Universität zu Köln ihre Dienststelle, die Anschrift ihrer Dienststelle und ihre Fakultät; die Studenten ihre Fakultät und ihre Matrikelnummer. Der Antrag ist persönlich einzureichen. Die Angaben im Antrag sowie die Zulassungsvoraussetzungen sind durch amtliche Dokumente oder, soweit dies nicht möglich ist, durch sonstige Bescheinigungen nachzuweisen. Weiterhin ist der Besitz des Benutzerausweises der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln zwingend notwendig. Die Bibliothek kann in Ausnahmefällen auf einzelne Anforderungen bei der Antragstellung verzichten.

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§12 Allgemeine Ausleihmodalitäten
Die Leihfrist wird für jede Medieneinheit besonders festgesetzt. Sie beträgt in der Regel 10 Öffnungstage. Wenn keine Vormerkung vorliegt wird diese automatisch einmal verlängert. Die Leihfrist kann aus dienstlichen Gründen oder wegen einer Vormerkung verkürzt werden. Entliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist zurückzugeben. Entliehene Medien können auch auf dem Postwege zurückgegeben werden. Kosten und Gefahr trägt der Benutzer. Die Medien müssen spätestens am
letzten Tag der Leihfrist in der Bibliothek eingehen. Es können maximal 10 Medien gleichzeitig ausgeliehen werden.

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§13 Ergänzende Ausleihmodalitäten für Angehörige der an der Bibliothek beteiligten Lehrstühle
Die Leihfrist beträgt 20 Öffnungstage. Wenn keine Vormerkung vorliegt wird diese automatisch einmal verlängert. Medieneinheiten die permanent in den jeweiligen Lehrstühlen benötigt werden, gehen als Dauerleihgabe dorthin. Im Rahmen der Möglichkeiten ist allen Benutzern der Bibliothek der Zugang zu den ausgeliehenen Medien zu gewähren.

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§14 Schadensersatzpflicht
Der Benutzer muß beim Medienempfang dieses auf seinen einwandfreien Zustand prüfen. Alle Benutzer sind verpflichtet, die von ihnen benutzten Medien
schonend zu behandeln und sie vor Beschädigung oder Verlust zu bewahren.
Der Benutzer haftet für Verlust, Untergang und Beschädigung der entliehenen Medien, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Bibliothek setzt dem Benutzer eine angemessene Frist, innerhalb derer er ein vollwertiges Ersatzexemplar
zu beschaffen hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er Geldersatz zu leisten. Benutzer und Bibliothek können vertraglich eine abweichende Regelung treffen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

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§15 Ende der Zulassung zur Entleihung
Die Zulassung zur Entleihung endet mit Fristablauf oder wird auf Antrag aufgehoben. Die Bibliothek widerruft die Zulassung, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer zwei Jahre oder länger keine Medien entliehen hat.

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bibliotheksleitung.

Die Bibliotheksleitung

08.12.2008